FAHR- UND FUNKDIENSTORDNUNG
Neue Disziplinarordnung
INHALTSVERZEICHNIs
I.
Allgemeine Vorschriften
II.
Fahrdienstordnung
III.
Bereitstellen von Taxen
IV.
Ordnung auf Halteplätzen und Taxen-Reservehalteplätzen
V.
Annahme von Fahraufträgen
VI.
Ausführung von Fahraufträgen
VII.
Telefon- und Funkordnung
VIII.
Schlussbestimmungen
IX
Disziplinar- und Bussordnung (Auszug aus der Satzung)
§ 1 Grundlagen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Teilnahmeberechtigung
§ 1 Grundlagen
Grundlagen des Fahrdienstes sind die BO-Kraft, das PBefG, die Taxenordnung, die Taxentarifordnung
sowie die von der Generalversammlung beschlossene Satzung und Disziplinarordnung.
§ 2 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nach der Satzung für alle der Genossenschaft angeschlossenen
Mitglieder und die über einen Teilnehmervertrag berechtigten Teilnehmer. In Verbindung mit dem jeweils
abgeschlossenen Teilnehmervertrag gelten diese Bestimmungen auch für die Fahrer der Mitglieds- und
Teilnehmer-Unternehmen.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen eine der nachfolgenden Bestimmungen werden nach der
Disziplinarordnung der Genossenschaft geahndet und können in schwerwiegenden oder
Wiederholungsfällen eine Kündigung des Teilnehmervertrages, den Ausschluss
aus der Genossenschaft und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Folge haben.
§ 4 Zuständigkeit
1. Die Einhaltung der Fahr- und Funkdienstordnung wird durch den Vorstand oder den von diesem dazu
beauftragten Personen unter Beachtung von Gesetz und Satzung überwacht.
2. Zu den beauftragten Personen gehören die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Kontrolleure sowie die
Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Kontrollberechtigten weisen sich gegenüber den Fahrern durch einen
gültigen Kontrollausweis aus.
§ 5 Teilnahmeberechtigung
1. Neben den Mitgliedern und Teilnehmern der Genossenschaft sind deren Fahrer nur berechtigt, die
Einrichtungen der Genossenschaft zu nutzen, wenn sie im Besitz eines elektronischen Funkausweises sind. Zu den Einrichtungen der Genossenschaft zählen die Fahrtenvermittlung, sowie die angemieteten Halteplätze. Voraussetzung für den Erhalt eines elektronischen Funkausweises ist die Teilnahme an der internen Schulung sowie das Bestehen der Prüfung. Die Ausweise bleiben Eigentum der Genossenschaft.
2. Die Weitergabe des elektronischen Funkausweises (PIN) ist nicht gestattet. Dies gilt auch für Mitglieder
und Teilnehmer der Genossenschaft.
3. Die Mitglieder und Teilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass Fahrer ohne gültigen
elektronischen Funkausweis(PIN) die Einrichtungen der Genossenschaft nicht benutzen können.
II. Fahrdienstordnung
§ 6 Grundsatz
§ 7 Verhalten gegenüber Kunden
§ 8 Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen
§ 9 Ausrüstung
§ 10 Fahrzeugüberprüfungen nach § 9
§ 6 Grundsatz
Beim Betrieb seines Taxis hat sich jeder Unternehmer und die von ihm beschäftigten Fahrer so zu
verhalten, dass dem Ansehen des Personenbeförderungsgewerbes und der Genossenschaft kein
Schaden zugefügt wird.
§ 7 Verhalten gegenüber Kunden
1. Die Fahrer der Genossenschaft sind in besonderer Weise dem Dienstleistungsgedanken verpflichtet. Die
Fahrgäste sind daher stets korrekt, sachlich und höflich zu bedienen.
2. Die Fahrer haben insbesondere
a) bei der Aufnahme von Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die Türen von außen zu öffnen und den
Fahrgästen erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten. Dies gilt insbesondere für
Schwer- und Gehbehinderte, ältere und gebrechliche Personen, Fahrgäste mit Kleinkindern sowie
Schwangere.
b) das Gepäck ein- und auszuladen.
c) eine vom Fahrgast nicht gewünschte Gesprächsführung zu unterlassen.
d) die Geschwindigkeit den Wünschen des Fahrgastes entsprechend, unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmung, zu wählen. Dabei sind die Fahrgäste stets auf ruhige und rücksichtsvolle Weise zu
befördern.
e) Audio- und Videoanlagen etc. nur mit Zustimmung des Fahrgastes zu betreiben.
f) Fenster- und Schiebedächer sowie Heizungs- und Klimaanlagen gemäß den Wünschen des
Fahrgastes zu bedienen.
g) Telefonate während der Beförderung von Fahrgästen zu unterlassen.
3. a) Kleidung, Frisur und äußerlich wahrnehmbares Erscheinungsbild der Taxifahrer müssen während der
Arbeitszeit und in den Pausen, insbesondere an Taxi-Halteplätzen, ein ordentliches und sauberes
Gesamtbild bieten. Hosen und Röcke müssen eine ausreichende Beinlänge (Knie bedeckend) haben.
Schuhwerk muss angemessen und geschlossen sein. Unzulässig sind insbesondere das Tragen von
Strand- oder Freizeitkleidung (Trainings- und Jogginganzüge), sichtbares Tragen von Unterwäsche,
verschmutzte Kleidungsstücke, Hemden ohne Armansatz, Sport- oder Turnschuhe.
b) Spezielle Fahraufträge kann der Vorstand mit besonderen Bekleidungsvorgaben verbinden.
§ 8 Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen
1. Auseinandersetzungen in der Öffentlichkeit schaden dem Ansehen des Taxigewerbes und sind zu
unterlassen.
2. Meinungsverschiedenheiten sind im sachlichen und ruhigen Ton zu klären. Kommt eine Einigung nicht
zustande, so ist ein Kontrolleur als Schlichter bei zu ziehen. Dessen Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 9 Ausrüstung
1. Jedes Fahrzeug ist entsprechend der StVZO, der BO-Kraft, der Taxenordnung, der Fahr- und
Funkdienstordnung und den Beschlüssen der Genossenschaft auszurüsten. Die Taxen sind innen und
außen in einem sauberen und optisch einwandfreien Zustand bereit zu halten. Optische Schäden (Blech und
Unfallschäden) oder andere Mängel sind in einem angemessenen Zeitraum zu beheben. Das Taxi hat
sich in einem verkehrssicheren, fahrbereiten und vorschriftsmäßigen Zustand zu befinden. Es gilt die
Farbe Hellelfenbein.
2. Zur Ausrüstung gehören:
a) Taxenordnung und Taxentarifordnung
b) Auszug aus der Genehmigungsurkunde (kleiner Konzessionsschein)
c) aktueller Stadtplan und Umgebungsplan
d) von der Genossenschaft genehmigte Quittungsblocks
e) von der Genossenschaft ausgegebenes Werbematerial
f) Fahr- und Funkdienstordnung in der jeweils gültigen Fassung
g) Der Funkausweis des Fahrzeugsführers
§ 10 Fahrzeugüberprüfungen nach § 9
1. Der Vorstand, die von ihm beauftragten Personen, sowie die Mitglieder des Aufsichtsrates sind berechtigt,
jedes der Genossenschaft angeschlossene Taxi zu überprüfen. Dazu können sie auch einzelne Fahrzeuge
auffordern, sich unverzüglich zu Kontrollzwecken an einem bestimmten Ort einzufinden, sofern ein
betriebsinterner Anlass dies erforderlich macht.
2. Alle Fahrer von den der Genossenschaft angeschlossenen Taxen sind zur Duldung einer
Fahrzeugüberprüfung verpflichtet.
3. Taxen, die sich in einem unsauberen oder optisch mangelhaften Zustand befinden, können vom Vorstand
oder den dazu beauftragten Kontrolleuren sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrates bis zu
Wiedervorführung des gesäuberten oder reparierten Fahrzeugs für die Einrichtungen der Genossenschaft
gesperrt werden.
III. Bereitstellen von Taxen
§ 11 Benutzung des Dachzeichens
§ 12 Halteplätze
§ 11 Benutzung des Dachzeichens
Das Dachzeichen muss beleuchtet sein, wenn keine Fahraufträge durchgeführt werden; dies gilt nicht bei
der Bereitstellung von Taxen auf Halteplätzen. Nur bei Dunkelheit sind beim ersten und letzten Taxi die
Dachkennzeichen einzuschalten. Bei Durchführung eines Fahrauftrages muss die Beleuchtung
ausgeschaltet sein.
§ 12 Halteplätze
1. Taxen dürfen nur auf genehmigten Halteplätzen, die nach Zeichen 229 der Anlage zur StVO
gekennzeichnet sind, bereitgestellt werden. Ausnahmen hierzu kann nur die Behörde erteilen.
2. Taxen dürfen ferner auf Halteplätzen, deren Einrichtung aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen der
Genossenschaft erfolgte ( Bahnhof), nur von hierzu berechtigten Fahrern bereitgestellt werden.
Das sind Mitglieder, Teilnehmer oder Fahrer.
3. Halteplätze, die über einen Reserveplatz verfügen, dürfen von freien Taxen nur über diesen angefahren
werden.
§ 13 Anfahren
§ 14 Überholen
§ 15 Aufstellung
§ 16 Abstellen
§ 17 Nachrücken
§ 18 Sauberhaltung
§ 19 Verhalten
§ 20 Auskünfte
§ 21 Anlocken von Fahrgästen
§ 22 Fahrbereitschaft
§ 13 Anfahren
1. Halteplätze sind grundsätzlich in Fahrtrichtung anzufahren. Das Rückwärtsanfahren ist untersagt.
2. Bei Anfahren eines Halteplatzes haben die Taxen Vorrang, die von Reserveplätzen oder aus deren
Richtung kommen. Die Vorschriften der StVO sind zu beachten.
3. Das Anfahren von vollständig besetzten Halteplätzen und das Warten im Straßenraum auf einen
freiwerdenden Platz sind untersagt.
§ 14 Überholen
1. Das Überholen anderer Taxen kurz vor dem Halteplatz ist untersagt.
2. Das Aufnehmen von Fahrgästen in Sichtweite eines Halteplatzes ist untersagt.
§ 15 Aufstellung
1. Die Aufstellung, bzw. das Einbuchen der Taxen erfolgt in der Reihenfolge ihrer Ankunft. Das Einbuchen ist
erst zulässig, wenn das Taxi auf dem Haltplatz eingetroffen und zum Stillstand gekommen ist.
2. Besetzt den Halteplatz anfahrende Taxen gelten erst als eingetroffen, wenn die Abfertigung der Fahrgäste
beendet ist. Während der Abfertigung anfahrende Taxen haben daher Vorrang. Dies gilt auch, wenn beim
Abfertigen des Fahrgastes die Zufahrt zum Halteplatz für andere Taxen blockiert ist.
§ 16 Abstellen
1. Das Abstellen und Parken von Taxen auf Halteplätzen ist verboten. Ist ein Taxi nicht besetzt und
behindert das Nachrücken, verliert es seinen Platzanspruch und ist wieder hinten anzuschließen.
2. Fahrer von Privatfahrzeugen, die auf Halteplätze auffahren, sind in höflicher Weise auf ihr
verkehrswidriges Verhalten aufmerksam zu machen. Auseinandersetzungen mit Dritten sind zu
vermeiden, ggf. ist Anzeige zu erstatten.
§ 17 Nachrücken
Jede Lücke auf dem Halteplatz ist sofort unaufgefordert durch Nachrücken des nächsten Taxis zu
schließen. Das Nachrücken von Reserveplätzen erfolgt jeweils durch das erste Taxi. Blockiert ein
Fahrzeug die nachrückenden Taxen, verliert es seinen Platzanspruch und ist wieder hinten anzuschließen.
§ 18 Sauberhaltung
Halteplätze sind sauber zu halten. Das Verrichten der Notdurft am Halteplatz oder in der Öffentlichkeit ist
verboten.
§ 19 Verhalten
Jeder unnötige Lärm, z.B. durch Funkbetrieb, Radio und Türenschlagen, laute Unterhaltungen und
Auseinandersetzungen, das Laufen lassen der Motoren etc. sowie das Reinigen der Fahrzeuge ist zu
unterlassen.
§ 20 Auskünfte
Auskünfte über beabsichtigte Fahrten erteilt grundsätzlich der angesprochenen Fahrer. Die anderen
Fahrer haben sich nicht unaufgefordert einzumischen.
§ 21 Anlocken von Fahrgästen
Das Anlocken, Ansprechen und Aussuchen von Fahrgästen ist verboten.
§ 22 Fahrbereitschaft
Die beiden ersten Taxen müssen ständig besetzt und fahr- und funkbereit sein.
V. Annahme von Fahraufträgen
§ 23 Beförderungspflicht
§ 24 Hunde, Kleintiere und Gepäck
§ 25 Beförderungsauftrag am Halteplatz
§ 26 Telefon- und Funkaufträge
§ 27 Aufnahme von Fahrgästen außerhalb eine Halteplatzes
§ 28 Fehlfahrt
§ 23 Beförderungspflicht
1. Die Fahrer sind grundsätzlich verpflichtet, jedermann innerhalb des Pflichtfahrgebietes mit
eingeschaltetem Taxameter zu befördern. Dabei ist jede Fahrt, auch über kurze Strecken – kommentarlos
und höflich – im Rahmen der geltenden Vorschriften auszuführen. Es ist nicht zulässig, Fahrgäste wegen
der Kürze der Fahrt auf andere Beförderungsmöglichkeiten hinzuweisen.
2. Von der Beförderung ausgeschlossen werden können Personen, die eine Gefahr für die Sauberkeit,
Sicherheit und Ordnung des Betriebes darstellen.
§ 24 Hunde, Kleintiere und Gepäck
1. Hunde und Kleintiere sowie Gepäck müssen befördert werden, es sei denn, die Ordnung, die Sicherheit
und Sauberkeit des Betriebes werden gefährdet.
2. Blinden- und Servicehunde müssen befördert werden.
§ 25 Beförderungsauftrag am Halteplatz
Der Fahrgast kann von den an einem Taxistand bereitgehaltenen Taxen eine beliebige in Anspruch
nehmen, sofern die örtlichen Verhältnisse ein Vorbeifahren an den wartenden Taxen gestattet. Der
ausgewählten Taxe ist die Abfahrt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu ermöglichen.
§ 26 Telefon- und Funkaufträge
1. Nach Ankunft bei der Bestelladresse hat sich der Fahrer bei der Bestelladresse zu melden. Dazu hat er
entweder zu klingeln oder sich beim Pförtner oder am Tresen einer Gaststätte zu melden.
2. An der Bestelladresse hat sich der Fahrer davon zu überzeugen, dass es sich um die an ihn vermittelte
Tour handelt. Der Fahrgast ist daher danach zu fragen, auf welchen Namen er bestellt hat.
§ 27 Aufnahme von Fahrgästen außerhalb eines Halteplatzes
Werden Fahrgäste außerhalb von Halteplätzen aufgenommen, hat sich der betreffende Fahrer zu
vergewissern, dass kein anderes Taxi bestellt wurde.
§ 28 Fehlfahrt
Eine Fehlfahrt liegt nicht vor, sofern der Besteller für die Anfahrt eine Vergütung bezahlt.
VI. Ausführung von Fahraufträgen
§ 29 Sofortige Ausführung des Fahrauftrages
§ 30 Rückgabe von Fahraufträgen
§ 31 Fahrstrecke
§ 32 Rauchen
§ 33 Beförderungsentgelt
§ 34 Rechnungsfahrten
§ 35 Schweigepflicht
§ 36 Fundsachen
§ 29 Sofortige Ausführung des Fahrauftrages
1. Angenommene Fahraufträge sind sofort, bzw. zum vereinbarten Zeitpunkt auszuführen.
2. Nach erhaltenem Fahrauftrag gilt das Taxi als besetzt. Bei der Anfahrt zum Kunden dürfen keine anderen
Fahrgäste aufgenommen werden.
3. Während der Durchführung eines Auftrages ist die unentgeltliche Mitnahme dritter Personen nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Fahrgastes zulässig. Bei Ausbildungsfahrten ist darüber hinaus die
Zentrale zu informieren.
4. Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte
während der Fahrgastbeförderung sind unzulässig.
5. Für einen von Zentrale korrekt vermittelten, vom Fahrer aber schuldhaft nicht durchgeführten Auftrag sind Unternehmer und Fahrer verantwortlich.
§ 30 Rückgabe von Fahraufträgen
Angenommene Fahraufträge dürfen nur mit Genehmigung der Zentrale aus zwingenden Gründen
zurückgegeben oder weitergegeben werden.
§ 31 Fahrstrecke
1. Jeder Taxifahrer ist, unter Beachtung der Bestimmungen der StVO, verpflichtet, den kürzesten Weg zum
vorgegebenen Ziel zu fahren, sofern der Fahrgast nicht von sich aus eine andere Fahrroute bestimmt. Der
Wunsch des Fahrgastes ist auf der Quittung zu vermerken.
2. Zusagen, in einer bestimmten Zeit ein Ziel zu erreichen, sind in jedem Fall unverbindlich zu halten.
§ 32 Rauchen
Rauchen ist in Taxen verboten.
§ 33 Beförderungsentgelt
1. Bei Beförderungen innerhalb des Pflichtfahrgebietes darf ausschließlich der nach der jeweiligen gültigen
Tarifordnung geltende Preis erhoben werden. Überforderungen oder Unterbietungen des Preises sind
unzulässig.
2. Bei jeder Beförderung innerhalb des Pflichtfahrgebietes ist grundsätzlich der Fahrpreisanzeiger
einzuschalten.
3. Der Fahrpreisanzeiger ist nach dem Einsteigen des Fahrgastes einzuschalten. Bei Fahrten auf Grund
vorheriger Bestellung, ist der Fahrpreisanzeiger erst nach Ankunft am Bestellort, entsprechend der
Tarifordnung, einzuschalten.
4. Bei Vorbestellungen ist der Fahrpreisanzeiger beim Einstieg des Fahrgastes oder zu der von der
Fahrtenvermittlungszentrale vorgegebenen Bestellzeit einzuschalten.
5. Der Fahrpreis ist durch den Fahrgast bar zu zahlen. Fahrzeuge, die mit Kreditkartenkennung ausgezeichnet sind, müssen Kreditkartenfahrten in jedem Fall ausführen, ohne Mindestbetrag.
6. Der Taxifahrer ist verpflichtet, mindestens € 50,00 Wechselgeld bereitzuhalten.
7. Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Fahrer eine ordnungsgemäße Fahrpreisquittung auszustellen. Auf
der Quittung müssen Name und Anschrift des Taxiunternehmers, Ordnungsnummer, Datum, Gesamtpreis
und die Fahrstrecke angegeben sein. Bei Beträgen über € 150,00 sind darüber hinaus der
Mehrwertsteuerbetrag, die Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie durchlaufenden
Nummern auszuweisen.
§ 34 Rechnungsfahrten
1. Der Fahrer ist verpflichtet, Rechnungsfahrten durchzuführen. Rechnungsfahrten sind Fahrten, bei denen
der Auftraggeber den Fahrpreis auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Genossenschaft nicht
in bar entrichtet. Dazu gehören die von der Genossenschaft ausgegebenen Gutscheine und
Berechtigungsscheine.
2. Die Abrechnung und Einziehung des Fahrpreises erfolgt nach erbrachter Beförderung durch die
Genossenschaft. Die Belege sind hierzu zeitnah einzureichen.
3. Auf den vom Kunden zu unterschreibenden Belegen sind in jedem Fall Auftragsort und Ziel einzutragen.
§ 35 Schweigepflicht
Taxifahrer sind zum Schweigen über alle während der Fahrgastbeförderung aufgenommenen
Informationen verpflichtet. Auskünfte über Fahrgäste und Fahrten dürfen nur berechtigten Stellen
gegenüber erteilt werden.
§ 36 Fundsachen
Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrer festzustellen, ob Gegenstände im Fahrzeug zurückgeblieben
sind. Fundsachen sind unverzüglich bei der dafür vorgesehenen Einrichtung abzugeben.
VII. Telefon- und Funkordnung
§ 37 Sprechfunkverkehr
§ 38 Notruf
§ 37 Sprechfunkverkehr
Die Funksprache ist Deutsch. Der Telefonverkehr mit der Zentrale hat in höflicher Form
zu erfolgen. Die Anrede ist “Sie”. Etwaige Beschwerden und Kritik sind nicht beim Zentralenpersonal
vorzubringen, sondern ausschließlich beim Vorstand.
§ 38 Notruf
1. Hilfe über Funk darf nur in Notfällen angefordert werden. Der Funkverkehr wird ausschließlich zwischen Zentrale und dem vom Notfall betroffenen Fahrzeug geführt. Die Zentrale trifft die notwendigen Veranlassungen.
2. Die grundlose Auslösung eines Notrufes ist unzulässig. Die Fahrer haben sicherzustellen, dass die
unkontrollierte Auslösung der Alarmfunktion ausgeschlossen ist.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 39 Anweisungen des Vorstandes
§ 40 Beschwerden
§ 41 Veröffentlichungen
§ 42 Änderungen
§ 43 Disziplinar- und Bußordnung
§ 44 Inkrafttreten
§ 39 Anweisungen des Vorstandes
Den Anweisungen von Vorstandsmitgliedern sowie der vom Vorstand beauftragten Personen ist Folge zu
leisten. Das gleiche gilt im Rahmen des Fahrdienstes für die Anordnungen der Zentrale.
§ 40 Beschwerden
Beschwerden, die sich aus dem Fahr-, Telefon- und Funkdienst, bzw. aus dem Einsatz von Fahrzeugen im
Taxenbetrieb ergeben, sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Etwa vorhandenen Zeugenanschriften sind beizufügen.
§ 41 Veröffentlichungen
Die vorliegende Fahr- und Funkdienstordnung wird allen Mitgliedern bei Beginn der Mitgliedschaft
ausgehändigt. Es gehört zu den Pflichten eines jeden Unternehmers und Fahrers, die Bestimmungen sorgfältig zu lesen und einzuhalten. Im Falle von Verstößen kann nicht geltend gemacht werden, die Fahr- und Funkdienstordnung insgesamt oder einzelne ihrer Bestimmungen seien nicht bekannt gewesen.
§ 42 Änderungen
1. Änderungen oder Ergänzungen der Fahr- und Funkdienstordnung erfolgen durch die zuständigen Organe
und sind bekannt zu machen.
2. Die Mitglieder und Teilnehmer sind verpflichtet, ihre Fahrer über Änderungen und Ergänzungen zu
informieren.
§ 43 Disziplinar- und Bußordnung
Auf die nachstehende Disziplinar- und Bußordnung wird ausdrücklich Bezug genommen. Soweit es um Verstöße geht, finden die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen Anwendung.
§ 44 Inkrafttreten
Die Fahr- und Funkdienstordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis dahin geltende Fahr- und Funkdienstordnung außer Kraft.
IX Disziplinar- und Bussordnung (Auszug aus der Satzung)
1. Verstößt ein Mitglied gegen seine sich aus der Fahr- und Funkdienstordnung ergebenden Verpflichtungen, oder begeht er sonst Handlungen, die den Interessen der Genossenschaft zuwiderlaufen, so kann für jeden Fall der Zuwiderhandlung verhängt werden:
a) ein Verweis
b) Geldbussen bis zu 250 €
c) Funksperre (PIN) bis zur Dauer von 24 Monaten.
2. Funksperren können verhängt werden für alle oder einzelne Taxen eines Mitgliedes. Die in Absatz 1 Buchstabe b und c genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
3. Verstößt der Fahrer eines Mitgliedes gegen Bestimmungen der Fahr- und Funkdienstordnung oder begeht er sonst Handlungen, die den Interessen der Genossenschaft zuwiderlaufen, so können gegen das Mitglied die in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen verhängt werden. Bei der Verhängung von Funksperren beschränken sich diese auf das Taxi, auf dem der Fahrer jeweils beschäftigt ist.
4. Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand verhängt. Gegen eine verhängte Maßnahme hat das Mitglied das Recht der Beschwerde. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt eine Woche nach Bekanntgabe der Maßnahme. Die Beschwerde ist schriftlich zu erheben, über die Beschwerde entscheidet der Aufsichtsrat oder ein Beschwerdeausschuss, der durch den Aufsichtsrat berufen wird und dem mindestens 1 Aufsichtsratsmitglied angehören muss. Die Entscheidung ist endgültig.
5. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann jedoch den sofortigen Vollzug einer verhängten Funksperre anordnen. Auf Antrag des Beschwerdeführers kann der Aufsichtsrat die Aussetzung des sofortigen Vollzugs aussprechen.
6. Die Generalversammlung beschließt eine Disziplinarordnung, in der die Grundsätze für Ordnungsmaßnahmen, deren Bemessung im Einzelnen, deren Verhängung und Bekanntgabe, sowie das Beschwerdeverfahren zu regeln ist. Die Disziplinarordnung ist Bestandteil der Satzung.
Tel: 06151/19410
www.taxi-zentrale-darmstadt.com